EnEfG: Abwärmeplattform frei! Meldepflicht ab 2025!

Was ist die Plattform für Abwärme?

Die Plattform für Abwärme wurde ins Leben gerufen, um erstmals einen umfassenden Überblick über gewerbliche Abwärmepotentiale in Deutschland zu bieten. Ziel ist es, die Energieeffizienz zu steigern, indem Abwärme, die bisher ungenutzt blieb, sinnvoll eingesetzt wird. Dies geschieht durch die Bereitstellung von Abwärmedaten von Unternehmen, die jährlich mehr als 2,5 Gigawattstunden Energie verbrauchen. Diese Daten sind öffentlich zugänglich und unterstützen sowohl Unternehmen als auch Kommunen bei der Wärmeplanung nach dem Wärmeplanungsgesetz.

Hintergrund: Das Energieeffizienzgesetz

Grundlage für die Schaffung der Plattform ist das Energieeffizienzgesetz (EnEfG), das am 17. November 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Dieses Gesetz verfolgt drei Hauptziele: Senkung des Primär- und Endenergieverbrauchs, Erhöhung der Versorgungssicherheit und Förderung des Klimaschutzes.

Es sieht verschiedene Maßnahmen vor, darunter

-          die jährliche Reduktion des Energieverbrauchs im öffentlichen Sektor

-          den Einsatz von Energie- und Umweltmanagementsystemen in Unternehmen

-          die Bereitstellung der Plattform für Abwärme.

Funktion und Nutzen der Plattform

Abwärme entsteht oft als ungewolltes Nebenprodukt in industriellen Prozessen und Anlagen. Die Plattform für Abwärme soll den Austausch zwischen regionalen Wärmeproduzenten und -abnehmern fördern. Durch die Veröffentlichung der Abwärmedaten auf der Plattform können interessierte Unternehmen und Fernwärmeanbieter eine erste Einschätzung der vorhandenen Abwärmepotentiale vornehmen und mögliche Kooperationen anbahnen.

Meldepflicht und Ausnahmen – alter Stand

Unternehmen mit einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von über 2,5 GWh pro Jahr sind verpflichtet, ihre Abwärmedaten an die Plattform zu übermitteln. Diese Meldung muss bis zum 31. März eines jeden Jahres erfolgen und die Daten müssen stets aktuell gehalten werden. Ausgenommen von dieser Pflicht sind lediglich bestimmte Behörden und militärische Einrichtungen sowie kerntechnische Anlagen. So der alte Stand.

Angepasste Meldepflicht

Im ersten Schritt wurde die Meldefrist nun auf den 01.01.2025 verschoben. Gemeldet werden müssen außerdem zunächst nur Abwärmepotenziale, bei denen eine zeitnahe wirtschaftliche Nutzung durch Dritte zu erwarten ist. Dabei handelt es sich um sogenannte „wesentliche und geführte Abwärmepotenziale“.

-          Geführte Abwärmequellen sind solche, bei denen die Abwärme durch ein abgegrenztes Medium (wie Rohre oder Leitungen) von der Wärmequelle zum Ort der Abgabe geführt wird. Dies bedeutet, dass die Wärme nicht einfach in die Umgebung abgegeben wird, sondern gezielt transportiert werden kann. Beispiele hierfür sind industrielle Prozesse, bei denen Abwärme in Wasser oder Dampf gespeichert und transportiert wird. (In Abgrenzung dazu gibt es diffuse Abwärmequellen, die Abwärme direkt an die Umgebung abgegeben, ohne technische Leitung).

-          Abwärmepotenziale gelten als wesentlich, wenn sie ein Jahresmitteltemperaturniveau von mehr als 20°C erreichen. Diese Grenze wurde als Bagatellgrenze festgelegt, um zu bestimmen, welche Abwärmepotenziale wirtschaftlich relevant sind und daher gemeldet werden müssen. Diese Grenze soll zukünftig überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Fazit

Für die meisten Unternehmen bedeutet diese Anpassung also noch einmal einen Aufschub der Erfassungs- und Meldepflichten. Das es aber schon im nächsten Jahr weitergeht, ist es ratsam das Thema schon jetzt aktiv weiter zu bearbeiten. 

Superidee

Unsere Mission: Werbung so machen, dass sie besser verkauft.

Unsere Produkte: Professionelles Design und kreative Ideen für Vertrieb und Werbung.

https://www.superidee.de
Zurück
Zurück

Interne Audits für ISO Managementsysteme

Weiter
Weiter

ChatGPT und Microsoft Copilot unterstützen ISO-Managementsysteme